Inhaltsverzeichnis
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen ”DODGEBALL CLUB TYROL TURTLES“ mit der Kurzbezeichnung „DC Tyrol Turtles“.
Er hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, im Besonderen aber auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein „Dodgeball Club Tyrol Turtles“ bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege aller Art von Bewegung, Sport und Kultur.
Primär soll die Möglichkeit zur Ausübung des Sports „Dodgeball“ geboten werden.
Er übt diese Tätigkeit überparteilich aus. Er hat auch den Zweck, Kultur und Sport in aller Art, im Besonderen den Dodgeballsport und seine anverwandten Sportarten, zu fördern und zu pflegen sowie die damit verbundene Meinungs- und Charakterbildung seiner Mitglieder zu prägen.
Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
Der Verein bezweckt weiters, mit seiner Tätigkeit einem möglichst großen Kreis der Allgemeinheit offenzustehen, weshalb Personen, die kurzfristig an Vereinsveranstaltungen teilnehmen wollen, jedoch keine Mitgliedschaft begehren, dazu eingeladen werden können.
Die Teilnahme dieser Gäste kann entweder unentgeltlich oder zu einer aliquoten Gebühr, wie sie die Mitglieder zu leisten haben, erfolgen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen insbesondere:
Pflege und Förderung aller Art von Bewegung, Sport und Kultur auf allen Gebieten
Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,
Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Lehrgängen, Übungseinheiten und
Trainingskursen
Erteilung von Unterricht, vereinsorientierte Aus- und Fortbildung
Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Vorträgen, Versammlungen und
Zusammenkünften zum Zweck der Information, Schulung und Beratung
Vermittlung und Verbreitung der Regeln für die Durchführung und den Ablauf von
Sportveranstaltungen, einschließlich für die damit verbundenen Tätigkeiten der
Sportler, Trainer, Betreuer und Kampfrichter sowie der Veranstalter und Erfüllungsgehilfen
Anknüpfung von nationalen und internationalen Kontakten zur Förderung von Bewegung, Sport und Kultur
Wahrung kultureller, insbesondere sportlicher Interessen im In- und Ausland
Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung von Bewegung, Sport und
Kultur dienlichen Druckschriften und elektronischen Medienprodukten
Errichtung einer Bibliothek, Videothek bzw. anderer Sammlungen von zeitgemäßen Hör und Bildmedien
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
Geld- und Sachspenden sowie Zuwendungen und letztwilligen Verfügungen
Sponsor einnahmen
Subventionen und Beihilfen, insbesondere aus öffentlichen Mitteln
Erträgnisse aus Veranstaltungen
Einnahmen aus Unterrichtserteilung
Gästestunden (Überlassung von Vereinsanlagen gegen Entgelt)
Erträgnisse aus Warenabgabe (einschließlich Buffet und Verkauf von Waren)
Werbeeinnahmen (einschließlich Vermietung von Werbeflächen)
Einnahmen aus Vermietung, insbesondere auch von Sportgeräten und Anlagen
Einnahmen aus Herausgabe, Vertrieb und Verkauf von Druckwerken und anderen Medienprodukten
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen sein, die den Verein finanziell oder mit Sachwerten unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme erfolgt über einen formfreien, konkludenten Antrag und durch Beschluss des Vorstandes.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch den Vorstand. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Mitglieder können jeweils zum Ende eines Kalendermonates schriftlich ihren Austritt erklären. Mündliche Vereinsabmeldungen sind ungültig.
Abmeldungen, die nach Ende eines Kalendermonates einlangen, werden erst zum Abmeldetermin des darauffolgenden Monates wirksam.
Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Mit einer Abmeldung sind zugleich Vereinsausweise und allfälliges zur Verfügung gestelltes Vereinseigentum zurückzustellen sowie offene Verbindlichkeiten zu begleichen.
Der Vorstand kann Mitglieder wegen Vergehens gegen die Satzungen, gegen satzungsgemäß gefasste Beschlüsse oder gegen gesetzliche, statutarische oder internationale Anti-Doping-Bestimmungen oder wegen sonstigen den Ruf des Vereines im Allgemeinen schädigenden Verhaltens ausschließen, sofern eine gelindere Strafe nicht ausreichend erscheint.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb von drei Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben werden.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
Sie haben Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Zweck des Vereines schädigt. Sie haben dieses Statut sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten
Jedes Mitglied erteilt durch seinen Vereinsbeitritt die – auf Dauer der
Vereinsmitgliedschaft – unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift, Email-Adresse, Funktion innerhalb des
Vereines mittels Datenverarbeitungsanlage erfasst und verwaltet werden
Jedes Mitglied erklärt darüber hinaus sein Einverständnis, dass diese Daten im Zusammenhang mit der Erreichung des Vereinszweckes veröffentlicht werden.
Jedes Mitglied erklärt sich weiters damit einverstanden, dass im Rahmen von
Trainingseinheiten und Wettkämpfen erstelltes Bild- und Tonmaterial zu Dokumentations- und
Werbezwecken für den Verein verwendet werden darf.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
b) der Vorstand (§§ 11 bis 13),
c) die Rechnungsprüfer (§ 14)
d) das Schiedsgericht (§ 15)
Die Funktionsperiode der Organe nach Abs. 1 lit. b, c, d beträgt drei Jahre; sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Die Wiederwahl ist möglich.
§ 9: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet findet jedes 3. Jahr statt jeweils im ersten Quartal statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Beschlussfassung über den Voranschlag;
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
Entlastung des Vorstands;
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Obmann/Obfrau
Obmann/Obfrau Stellvertreter/in,
Schriftführer/in
Kassier/in
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand hat je nach Erfordernis der Geschäfte, mindestens jedoch einmal
jährlich zu tagen und schriftliche Sitzungsprotokolle sowie einen Tätigkeitsbericht zu
führen.
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
Verwaltung des Vereinsvermögens
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden
für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen
Festsetzung der von Mitgliedern zu entrichtenden Beiträgen sowie der Beitragszahlungszeiträume
Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren oder jemanden dazu zu bevollmächtigen;
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Obmann/Obfrau erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Er hat das Protokoll zu überprüfen, die Richtigkeit durch seine Unterschrift zu bestätigen und danach das Protokoll dem Präsidenten zur Genehmigung vorzulegen.
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Er stellt ein Jahresbudget auf und macht Vorschläge für die Bedeckung der notwendigen
Ausgaben. Er hat dem Vorstand halbjährlich über die laufende Geldgebarung zu
berichten. Der Kassier hat den Jahresrechnungsabschluss bis spätestens
ein Monat nach Ende jeden Vereinsjahres dem Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.
Bevollmächtigte sind verpflichtet, die ihnen allgemein oder speziell übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Vorstand kann sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen, den Verein zu vertreten.
§ 14: Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, mindestens einmal jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) zu prüfen (§ 21 Abs. 2 VerG). Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei in den Vorstand wählbaren Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Im Falle der freiwilligen und auch bei rechtskräftiger behördlicher Auflösung, beim Wegfall aller Mitglieder oder beim Wegfall des begünstigten Zweckes des Vereines fällt das Vereinsvermögen an die – im Sinne der BAO ebenfalls – gemeinnützigen Landesdachverband “Sportunion Tirol”, die das Vermögen für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte diese nicht mehr existieren oder zu diesem Zeitpunkt kein Verein im Sinne der §§ 34 BAO sein, soll das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. In allen Fällen darf das Vermögen nur für gemeinnützige, Körpersport fördernde Zwecke im Sinne der §§ 34 BAO verwendet werden.